Der Grundversorger eines jeweiligen Gebietes ist gesetzlich verpflichtet, die Erdgasversorgung in Niederdruck sicherzustellen, wenn Kunden keinen Vertrag über eine Erdgaslieferung abgeschlossen haben. Der Anspruch auf Grundversorgung besteht gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Sonstiger Bedarf) beziehen.
Haushaltbedarf ist der Bedarf an Erdgas für den Haushalt von natürlichen Personen für private Zwecke. Haushaltbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltzwecken genutzt werden (z. B. Heizungsanlagen und dgl.).
Sonstiger Bedarf ist jeglicher Bedarf an Erdgas, der nicht Haushaltbedarf ist (z. B. landwirtschaftlicher, gewerblicher oder beruflicher Bedarf).
Die Energiemenge in kWh berechnet sich aus dem Gasverbrauch (Zählerstandsdifferenz) m³ x Zustandszahl (z) x Brennwert. Diese Rechnung muss vorgenommen werden, weil die Messung des Zählers in m³ und somit unabhängig von der tatsächlich gelieferten Energiemenge erfolgt, welche je nach Temperatur und Wohnort schwanken kann.
Gesetzlich bedingte Preisänderungen (z. B. Strom- bzw. Umsatzsteuer) führen zu entsprechenden Preisanpassungen; auch nach oben.